Arbeit & Recht: Verbotene Fragen im Bewerbungsgespräch

Rechtswidrige Fragen im Bewerbungsgespräch? Diskriminierung kommt leider immer noch in allen Arbeitsbereichen vor, gerade in der Auswahl neuer Mitarbeiter:innen. Welche Fragen laut Gesetz im Bewerbungsgespräch gar nicht erlaubt sind und wie man sich verhält, falls man sie trotzdem gestellt bekommt, erklärt dieser Artikel.

Verbotene Fragen im Bewerbungsgespräch

Bewerbungsgespräche sind immer mit Nervosität und Aufregung verbunden. Umso mehr gerät man als BewerberIn ins Schwitzen, wenn unangenehme oder persönliche Fragen gestellt werden, welche nichts mit dem Job zu tun haben. Im Sinne der Gleichbehandlung und um Diskriminierung zu verhindern, sind einige Themen laut Gesetz verboten. Welche das sind und wie du souverän reagierst, wenn du dennoch mit verbotenen Fragen im Bewerbungsgepräch konfrontiert bist, liest du hier nach.


Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung in Österreich

Das Gleichbehandlungsgesetz trat erstmals 1979 in Österreich in Kraft und griff damals vordergründig die Lohnungleichheit zwischen Männern und Frauen auf. Einige Novellen später umfasst das GlBG neben der Gleichstellung von Männern und Frauen in der Arbeitswelt auch die Gleichbehandlung in Bezug auf ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung. Das bedeutet, dass es aufgrund dieser Merkmale zu keiner Ungleichbehandlung von Seiten des (zukünftigen) Arbeitgebers kommen darf. Die Gleichbehandlung ist aber nicht nur beim Auswahl- und Einstellungsprozess gültig, sondern erstreckt sich auch auf die Bereiche Entgeltzahlung, die Gewährung von freiwilligen Sozialleistungen, dem Aufstieg innerhalb des Betriebs über Weiterbildung bis zum Austritt aus dem Unternehmen. 


Gleichbehandlung im Bewerbungsprozess

Grundsätzlich ist es Arbeitgeber:innen laut §17 GlBG verboten, Menschen aufgrund des Geschlechts, des Alters, der ethnischen Herkunft oder Rasse, der Weltanschauung oder Religionszugehörigkeit, der sexuellen Orientierung oder einer Behinderung zu diskriminieren. Das gilt auch bereits bei der Sichtung von eingegangen Bewerbungsunterlagen. Ob man aufgrund eines dieser Merkmale eine Absage auf seine Bewerbung erhält, lässt sich jedoch meist nicht nachvollziehen, da viele Unternehmen keine Gründe für eine Absage angeben oder sich meist auf die höhere fachliche Qualifikation oder Berufserfahrung des*r Mitbewerber:in herausreden. 


Ich glaube, ich werde diskriminiert - Was tun?

Falls du dennoch einmal den Verdacht hast, dass du aufgrund deiner Hautfarbe, deiner Sexualität oder Geschlechts bei gleicher oder besserer Qualifikation abgelehnt wurdest, kannst du dich im ersten Schritt beim Arbeitgeber beschweren. Aus Beweisgründen reichst du am besten schriftlich Beschwerde ein. Wird hier nicht reagiert, hilft der Gang zum Anwalt und die gerichtliche Beschwerde. Achtung: Die Frist zur Geltendmachung bei Gericht oder der Gleichbehandlungskommission beträgt 6 Monate nach der Absage. Für die Beschwerde musst du Indizien vorlegen, die den Vorwurf der Diskriminierung untermauern. Speichere dir daher Absageschreiben, Stellenausschreibung und die eingereichten Unterlagen jedenfalls ab und lass dich möglichst bald nach der Absage beraten. Das beschuldigte Unternehmen muss rechtfertigen, warum es sich für eine*n andere*n Kandidat*in entschieden hat. Kann sie dies nicht schlüssig begründen und dir wird Recht gegeben, hast du Anspruch auf Schadensersatz. Die Höhe beträgt mindestens zwei Monatsgehälter, die du bei erfolgter Einstellung erhalten hättest.

Anonymisierte Bewerbungen, wie Sie etwa in den USA teilweise üblich sind und weder Foto noch Geburtsdatum enthalten, werden hierzulande (noch) nicht gerne gesehen und häufig aussortiert.  Mit einer guten Begründung im Anschreiben kannst du eventuell verhindern, dass deine anonymisierten Unterlagen direkt auf dem Absagestapel landen. Dennoch birgt es ein gewisses Risiko, eine Bewerbung ohne Bild, Geburtsdatum und ohne transparente Kontaktmöglichkeiten einzureichen.


Verbotene Fragen im Bewerbungsgespräch

Obwohl Personaler:innen meist genau wissen, dass diese Fragen nicht erlaubt sind, kann es dennoch passieren, dass du im Bewerbungsprozess damit konfrontiert wirst.

  • „Aus welchem Land stammt Ihre Familie?“
  • „Sind Sie katholisch/evangelisch/muslimisch/religiös?“
  • „Leiden Sie an einer körperlichen Einschränkung?“
  • „Sind Sie homosexuell/heterosexuell/bisexuell?“
  • „Möchten Sie Kinder?“
  • „Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft?"

Verbotene Fragen – Wie verhalte ich mich?

Wichtig ist, dass Du in so einem Fall Ruhe bewahrst und Dich nicht aus der Fassung bringen lässt. Du musst wissen, dass Du in so einem Fall lügen darfst, ohne dass dies zum späteren Zeitpunkt ein Entlassungsgrund sein kann. Wenn du also denkst, dass die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zu deinem Nachteil ausgelegt werden kann, bereite dich gezielt darauf vor, denn glaubhaftes Lügen in einer Stresssituation ist schwierig.

Das Gegenüber auf die verbotene Frage hinzuweisen wäre zwar eine Möglichkeit, kommt aber nicht besonders gut an. Meist werden die verbotenen Fragen nicht aus Unwissenheit, sondern bewusst gestellt, um deinen Umgang mit schwierigen Situationen zu testen. Das ist zwar keine feine Art, allerdings eine häufige Taktik von Personaler:innen der alten Schule. Gar keine Antwort zu geben wird auch als Antwort gesehen, man vermittelt damit, dass man etwas zu verbergen hat.

Besser, man hat sich bereits unverfängliche Antworten zurecht gelegt und zieht sich damit sanft und ohne die Personaler:innen zu belehren, aus der Affäre.

Beliebtes Beispiel: „Wie sieht es denn bei Ihnen mit der Familienplanung aus?“
Mögliche Antwort: „Das ist derzeit für mich kein Thema. Ich möchte mich nämlich auf das Berufsleben konzentrieren und einer tollen Beschäftigung nachgehen, weswegen ich heute hier bin.“

Auch kann man sich eine kurze und diskrete Antwort zum eigene Kinderwunsch, der politischen Einstellung, der Tätigkeit des*r Partner:in oder dem Herkunftsland überlegen, um dann direkt das Thema zu wechseln. Beispielsweise kannst du mit gezielten Fragen nach der Unternehmenskultur, den zukünftigen Aufgaben und der Hervorstellung deiner bisherigen beruflichen Erfolge oder dem Vorteil deiner Herkunft (Sprache, kulturelles Wissen) das Bewerbungsgespräch zurück zum Thema führen uns gleichzeitig deine Souveränität beweisen. 

Lässt dein Gegenüber nicht locker mit unangebrachten Fragen, hilft alle Zurückhaltung nichts und es kann die Lösung sein, das unangebrachte Verhalten direkt anzusprechen. Gib in ruhigem Ton die Rückmeldung, dass du lieber über inhaltliche Themen zur Stelle als über deine Religion oder Familie sprechen möchtest und stelle klar, dass du hier bist, um den Job zu bekommen. Wichtig ist, bei der direkten Konfrontation sachlich und resprektvoll zu bleiben. Hast du dennoch das Gefühl, nicht ernst genommen zu werden, nimm es als klares Anzeichen dafür, dass du in diesem Unternehmen nicht glücklich wirst. Es steht dir jederzeit frei, ein unangenehmes Bewerbungsgespräch abzubrechen!


Ausnahmeregelungen der Gleichbehandlung

Keine Diskriminierung der genannten Merkmale liegt hingegen vor, wenn sie in direktem Zusammenhang zum Arbeitsplatz stehen. Beispielsweise dürfen Kirchen oder andere Organisationen, die sich auf bestimmte Werte oder Weltanschauungen stützen, Personen, welche dieselben Werte teilen, bevorzugen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Werte für die Position von Nöten sind. (Beispiel: Die katholische Kirche darf eine atheistische Reinigungskraft nicht aufgrund ihrer Weltanschauung ablehnen, Mitarbeiter:innen für die Seelsorge aber sehr wohl.)

Eine Schwangerschaft muss bei der Einstellung nicht bekannt gegeben werden, außer es sind durch die berufliche Tätigkeit gesundheitliche Schäden für Mutter und Kind möglich. Laut Mutterschutzgesetz (MSchG) § 4 dürfen werdende Mütter unter anderem keiner körperlich schweren Arbeit ausgesetzt sein, keine Akkordarbeit leisten oder mit gefährlichen Chemikalien arbeiten.

Für Vorstrafen, die mit der zukünftigen Tätigkeit zusammenhängen, gibt es eine Offenbarungspflicht von Seiten der Bewerber:innen. Das bedeutet, dass ich beispielsweise meine rechtskräftige Verurteilung für einen Bankraub im Bewerbungsgespräch angeben muss, wenn ich mich um die Mitarbeit in einer Bank bewerbe. Ebenso verhält es sich bei Berufen, die einen einwandfreien Leumund benötigen, wie bei der Aufnahme in den Polizeidienst. Diese Pflicht gilt jedoch nicht für Vorstrafen, die bereits getilgt sind.

UNSER FAZIT

Laut Gesetz darfst du in Bewerbungsverfahren nicht wegen deines Geschlechts, des Alters, der ethnischen Herkunft oder Rasse, der Weltanschauung oder Religionszugehörigkeit, der sexuellen Orientierung oder einer Behinderung diskriminieren werden. Hast du den Verdacht, dass deine Bewerbung aus einem dieser Gründe abgelehnt wurde, hast du die Möglichkeit, gerichtlich dagegen vorzugehen. Bei verbotenen Fragen im Bewerbungsgespräch darfst du lügen, ohne dass sich daraus ein Kündigungsgrund ergibt. Ausnahmen sind, wenn du als werdende Mutter dich oder das Kind gefährdest, das Geschlecht, die Religionszugehörigkeit oder Herkunft für die Stelle essentiell sind oder du im tätigkeitsnahen Bereich rechtskräftig verurteilt wurdest. 

Viel Erfolg bei den Bewerbungsgesprächen wünscht das Team von tirolerjobs.at! 

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